Schutzfristen und Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach) sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Wollen Sie während der gesetzlichen Schutzfristen an Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen teilnehmen, können Sie dies Ihrer Ansprechperson zum Mutterschutz Ihres Fachbereichs (Kernfach) mitteilen. Hierfür müssen Sie sich ausdrücklich schriftlich dazu bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Bitte beachten Sie aber: Der Schutz des ungeborenen Lebens hat Vorrang. Sollte sich bei der individuellen Prüfung herausstellen, dass es zu einer potentiellen Gefährdung von Mutter und Kind kommen kann, so kann die Teilnahme auch ausgeschlossen werden.
Während der Schwangerschaft und ggf. in der Stillzeit ist eine Teilnahme an Veranstaltungen oder Prüfungen nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt, es sei denn, eine schriftliche Einwilligung liegt vor (Erklärung zum Verzicht auf Schutzfristen.pdf) . Auch diese kann widerrufen werden.
Zuständig für Fragen dazu sind die jeweiligen Ansprechpersonen in den Fachbereichen entsprechend des Hauptfaches.
Das oben aufgeführte Schema zeigt:
- Den Schutzzeitraum: Diese Zeit bezieht sich auf den gesamten Zeitraum, in dem die FU Berlin Sie und Ihr Kind im Studienalltag schützt und ggf. Ihre Studienbedingungen in Abstimmung mit Ihnen und ggf. mit der lehrbeauftragten Person entsprechend anpasst. Er beginnt mit der Anzeige und endet 1 Jahr nach Entbindungstermin.
- Die Mutterschutzfrist: Dieser Zeitraum bezieht sich auf die gesetzlich festgelegten Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Entbindung). Diese Fristen sind für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie für die Beantragung von Urlaub relevant (Wie kann ich mich beurlauben lassen?).


