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Berliner Hochschulbaugesellschaft

06.05.2026

Campus der Freien Universität Berlin

Campus der Freien Universität Berlin
Bildquelle: Bavaria Luftbild

Der Berliner Senat hat am 21. April 2026 den Gesetzentwurf zur Gründung einer Berliner Hochschulbaugesellschaft (BHG) beschlossen. Die Anstalt öffentlichen Rechts soll künftig Bau, Sanierung, Instandhaltung und Gebäudemanagement der elf staatlichen Berliner Hochschulen zentral übernehmen. Das Abgeordnetenhaus soll noch vor der Sommerpause 2026 entscheiden.

Die BHG übernimmt sämtliche Liegenschaften der Hochschulen. Im Rahmen eines Mieter-Vermieter-Modells mieten die Hochschulen ihre Gebäude von der Hochschulbaugesellschaft. Für Sanierungen nimmt die BHG selbst Kredite auf; die Kredite (Zinsen und Tilgung) werden dann über die Mieten durch die Hochschulen abbezahlt. Zur Finanzierung der Mieten sollen Mittel für Bauinvestitionen und Bauunterhalt aus den Zuschüssen der Hochschulen entnommen werden und mit insgesamt 300 Mio. Euro pro Jahr in die Mieten fließen.

Berlins Hochschulen stehen vor einer strukturellen Herausforderung: Jahrelange Unterfinanzierung hat einen enormen Sanierungs- und Investitionsstau hinterlassen. Gebäude müssen modernisiert, Labore erneuert, Infrastruktur für eine zukunftsfähige Universität geschaffen werden. Die BHG kann dabei eine wichtige Rolle spielen, insbesondere weil das Land nicht in der Lage sein wird, den Sanierungsstau aus eigenen Mitteln sukzessive abzubauen.

Die Freie Universität Berlin begrüßt daher diesen Schritt ausdrücklich: Kreditfinanzierte Sanierungen und Neubauten, wie sie die neue Gesellschaft ermöglichen soll, sind dringend notwendig. Doch der vorliegende Gesetzesentwurf enthält wesentliche Schwachstellen, die korrigiert werden müssen – bevor aus einer guten Idee ein bauliches Hindernis wird.

Die Freie Universität Berlin ist bereit, konstruktiv an der Ausgestaltung der BHG mitzuwirken. Dafür müssen folgende Punkte im Gesetz verankert werden:

  • Das Gebäudemanagement bleibt in der Regel vollumfänglich an der Hochschule. Jene Hochschulen, die aus eigener Kraft keine Leistungen des Gebäudemanagements tragen können, können diese von der BHG in Anspruch nehmen – entsprechend ihrer eigenen Strukturen und Bedarfe.
  • Die Hochschulen gehören entscheidungstragend in die Gremien der Gesellschaft, nicht nur beratend. Nur so bleibt sichergestellt, dass die BHG an den Bedarfen der Hochschulen ausgerichtet handelt.
  • Die Mietkosten müssen verlässlich im Landeshaushalt verankert werden. Eine Verlagerung dieser Last auf die Hochschulhaushalte – und damit auf Forschung und Lehre – ist nicht tragbar.
  • Flächenziele dürfen nicht als pauschale Kürzungsvorgabe gesetzt werden, sondern müssen sich an den realen Bedarfen der Hochschulen orientieren.

Hier finden Sie weitere Informationen und auch Möglichkeiten, wie Sie aktiv werden können.